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UKD 1.2 Prozesse & Akteure - Erleichterungen im Kleindarlehensbereich

Stand 20.04.2020

Kann ein Darlehen als Kleindarlehen im Sinne des § 24 BelWertV klassifiziert werden und werden die Anforderungen an das Beleihungsobjekt erfüllt, können die folgenden Erleichterungen in Anspruch genommen werden:

Bei der Dokumentation der Wertermittlung

Anstelle eines förmlichen Gutachtens gemäß § 5 BelWertV reicht die Erstellung einer vereinfachten Wertermittlung aus. Umfangreiche textliche Erläuterungen bspw. zur Einschätzung der Lagequalität oder des Objektzustandes können entfallen und werden durch standardisierte Textbausteine und/ oder Beurteilungen durch Auswahl auf vorgegebenen Skalen umgesetzt. Ungeachtet dessen sind die wertrelevanten Ansätze, wenn auch in einer vereinfachten Form, zu begründen.

Bei der Qualifikation und Unabhängigkeit der Wertermittler

In §§ 6 und 7 BelWertV werden die Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit der Gutachter für die Erstellung von Beleihungswertermittlungen geregelt. § 24 Abs. 2 BelWertV ermöglicht hierzu Erleichterungen für den Kleindarlehensbereich. Der Wertermittler im Kleindarlehensbereich muss für die Beleihungswertermittlung der entsprechenden Objekte innerhalb der Kleindarlehensgrenze ausreichend geschult und qualifiziert sein.  Ein Nachweis der ausreichenden Schulung und Qualifizierung kann durch entsprechende bankinterne Schulungen oder mittels geeigneter Weiterbildungen externer Anbieter erbracht werden.

Der Wertermittler darf zudem nicht identisch sein mit der Person, die die abschließende Kreditentscheidung trifft oder den Beleihungswert festsetzt. Er darf auch nicht in einem verwandtschaftlichen, einem sonstigen rechtlichen oder einem wirtschaftlichen Verhältnis zum Darlehensnehmer stehen und darf kein eigenes Interesse am Ergebnis des Gutachtens haben.

Eine Vereinfachung bei der Unabhängigkeit ergibt sich im Kleindarlehensbereich durch den ausschließlichen Verweis auf § 7 Abs. 1 Satz 2 BelWertV in § 24 Abs. 2 BelWertV und eben nicht auf § 7 Abs. 1 Satz 1: Somit entfällt für den Kleindarlehensbereich das Erfordernis, dass ein vom Kreditakquisitions- und Kreditentscheidungsprozess als auch von Objektvermittlung, -verkauf und -vermietung unabhängiger Gutachter einzuschalten ist. Somit kann die Funktionstrennung im Zuge der Kreditbearbeitung innerhalb des Vier-Augen-Prinzips erfolgen und die Wertermittlung also auch von einer Person, die in die Kreditbearbeitung eingebunden ist, erstellt werden. Jedoch darf nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BelWertV der Mitarbeiter, der die Wertermittlung erstellt, die abschließende Kreditentscheidung in diesem Falle nicht treffen oder den Beleihungswert festsetzen.

Um die Ordnungsmäßigkeit der Wertermittlungen sicherzustellen, müssen gem. § 24 Abs. 2 Satz 3 BelWertV Gutachter, die die Anforderungen der §§ 6 und 7 BelWertV erfüllen, in regelmäßigen Abständen die Überprüfung einer hinreichend großen Zahl repräsentativer Stichproben an Wertermittlungen vornehmen (siehe UKD 1.9).

Bei der Besichtigung

Grundsätzlich ist jedes Objekt im Rahmen der Wertermittlung zu besichtigen. In § 24 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 der BelWertV sind jedoch vier Ausnahmen festgelegt, die es rechtfertigen, auf eine Besichtigung im Kleindarlehensbereich komplett zu verzichten. In § 24 Abs. 3a werden weitere Ausnahmen definiert, bei denen eine Innenbesichtigung entfallen kann.

Die Objektbesichtigung muss nicht zwingend durch die Person erfolgen, die die Wertermittlung erstellt. Sie kann auch durch einen Mitarbeiter der Pfandbriefbank, eines kooperierenden Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens sowie im Auftrag der Pfandbriefbank oder des kooperierenden Instituts durch einen externen Dienstleister durchgeführt werden.

UKD 1.5 zur Objektbesichtigung widmet sich dieser Thematik ausführlich.

Beim Portfolioankauf

In § 24 Abs. 4 BelWertV wird ausführlich beschrieben, wie die Pfandbriefbank bei Portfolioankäufen bezüglich der Sicherheitenbewertung verfahren kann, wenn es sich bei dem anzukaufenden Portfolio um den Erwerb einer Vielzahl von Darlehensforderungen handelt, die von einem anderen Kreditinstitut oder einer Versicherungsgesellschaft veräußert werden.2)

 

2) Für weiterführende Informationen siehe Wolfgang Crimmann, Studienbrief Der Beleihungswert, S. 169-170, 5. Auflage 2016.

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