Baseler Accord

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht – als globales Gremium zur Weiterentwicklung von Bankenregulierung und Aufsichtspraxis sowie des Risikomanagements von Instituten – vereinbart und veröffentlicht Eigenkapital-, Risikomanagement- und Liquiditätsregeln für international tätige Banken.

Unabhängig vom Fehlen einer Legaldefinition von international tätigen Banken werden die Baseler Vereinbarungen für die europäische Gesetzgebung herangezogen und betreffen in der EU nicht nur international tätige Banken, sondern alle Institute darunter auch die Pfandbriefbanken und Immobilienfinanzierer (siehe auch CRD/CRR, Europäische Regelungen).

 

Basel I

Die Eigenkapitalvereinbarung von 1988 (Basel I) fokussierte sich auf das Mindestkapital für Institute zur Begrenzung der bankbetrieblichen Risiken und damit der Begrenzung der Verluste im Falle der Insolvenz eines Instituts. Die Mindestkapitalanforderungen bezogen sich anfangs ausschließlich auf das Kreditrisiko, dem eine wenig risikodifferenzierte Berechnungsmethode zugrunde lag. Jedoch wurden sowohl Wohnimmobilienfinanzierungen als auch Sovereign Exposures, wie Zentralstaaten und -banken, Institutionen des öffentlichen Sektors und multilaterale Entwicklungsbanken, von Anfang an durch geringere Kapitalanforderungen (d.h. geringere Risikogewichte) risikoadäquat privilegiert. Ende 1995 wurden schließlich auch Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko vereinbart.

Basel II

Auf Basel I aufbauend zielt die Rahmenvereinbarung über Eigenkapitalempfehlung für Institute von 2004 (Basel II) darauf ab,

  • die Mindestkapitalanforderungen an Banken (Säule 1) stärker vom eingegangenen Risiko abhängig zu machen (z. B.  Einführung eines auf internen Ratings basierenden Ansatzes, IRBA),
  • das Risikomanagement der Institute zu stärken und Grundprinzipien für die qualitative Bankenaufsicht vorzugeben (Säule 2) sowie
  • zur Stärkung der Marktdisziplin diverse Offenlegungspflichten zu definieren (Säule 3).

Im Hinblick auf Säule 1 wurde im Kreditrisikostandardansatz KSA zusätzlich zu den Wohnimmobilienfinanzierungen auch für Finanzierungen von Gewerbeimmobilien eine privilegierte Kapitalanforderung eingeführt, sofern sich die Gewerbeimmobilien in hochentwickelten und seit Langem bestehenden Märkten liegen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn in einem Markt in jedem Jahr nur sehr geringe Verluste aus Gewerbeimmobilienfinanzierungen resultieren (max. 0,3 Prozent). Dies kann für Deutschland seit 1988 nachgewiesen werden. Die öffentlich verfügbaren Daten zu Verlusten je ausstehenden Krediten stellen sich wie folgt dar:

Verlustquoten aus vollständig privilegierten Immobilienfinanzierungen

Quelle: BaFin

Basel III

Beginnend mit dem Jahr 2010 wurden aufgrund der Erfahrungen mit den erheblichen Auswirkungen der damaligen Finanzkrise auf viele Institute die bestehenden Anforderungen gemäß Basel II durch neue Vereinbarungen mit strengeren Regeln für das Eigenkapital und die Liquidität ergänzt (sog. Basel III). Ziel war, die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegenüber Schocks aus Stresssituationen im Finanzsektor oder in der Wirtschaft zu stärken. Die Überarbeitung der Eigenmitteldefinition und die Einführung zusätzlicher Kapitalpuffer (Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischer Kapitalpuffer, Kapitalpuffer für systemrelevante Banken) sind zusammen mit den Mindestliquiditätsvorschriften der Kern von Basel III.

Daran schlossen sich in den Jahren 2014 bis 2016 erstmalige Rahmenregelungen für Großkredite und für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch sowie eine fundamentale Überarbeitung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko (FRTB) an. Im Dezember 2017 wurde schließlich mit der Reform von Basel III – in der Branche wegen der bedeutenden Auswirkungen auch Basel IV genannt – ein umfangreiches Konvolut an weiteren überarbeiteten Anforderungen veröffentlicht:

  • Kreditrisikostandardansatz (KSA) und auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA) zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko
  • Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA)
  • Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko
  • Einführung einer Kapitaluntergrenze (sog. Output Floor) zur Begrenzung möglicher Eigenmittelerleichterungen bei Verwendung risikosensitiver interner Ansätze (IRBA etc.)

Gemäß der Baseler Regelungen zum Output Floor ist die Kapitaluntergrenze auf der Grundlage der Standardansätze für die Ermittlung der risikogewichteten Aktiva (RWA) oder der RWA-Äquivalente zu ermitteln. 72,5 Prozent der Summe dieser RWA stellt die Untergrenze für die Output Floor RWA dar (floored RWA).

Die Output Floor RWA (floored RWA) sind zur Ermittlung der Kapitaluntergrenze heranzuziehen. Die Kapitaluntergrenze ergibt sich gemäß den Baseler Regelungen zum Output Floor vom Dezember 2017 aus der Summe der folgenden Kapitalanforderungen (multipliziert mit den floored RWA):

  • 8 Prozent Gesamtkapitalquote
  • 2,5 Prozent Kapitalerhaltungspuffer (CCB)
  • institutsindividuelle antizyklische Kapitalpufferquote (CCyB)
  • Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute (G-SIB)

Neben dieser Kapitaluntergrenze besteht für die zuständige Aufsichtsbehörde die Möglichkeit Kapitalanforderungen nach der Baseler Säule 2 zu verlangen bzw. zu empfehlen und einen Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Banken anzuordnen. Die Methodik zur Festlegung dieser Kapitalanforderungen sind jurisdiktionsspezifisch auf Basis der allgemein formulierten Baseler Prinzipien auszugestalten.

Nach Vorstellung des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht soll die Reform von Basel III zusammen mit den fundamental überarbeiteten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aufgrund von COVID-19 nunmehr ein Jahr später ab 2023 (teilweise mit Übergangsregeln bis einschließlich 2027) in Kraft treten.

Hinsichtlich der Positionen der vdp-Geschäftsstelle verweisen wir auf unsere Stellungnahmen zur Kommissionskonsultation zur EU-Umsetzung der Reform von Basel III, zum überarbeiteten KSA und zum überarbeiteten IRBA sowie auf die korrespondierenden Stellungnahmen der Deutschen Kreditwirtschaft (siehe auch Stellungnahmen).