Pfandbrief-Arten
Pfandbriefe sind auf Basis des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) emittierte gedeckte Schuldverschreibungen. Je nach Art der Deckungsmasse werden unterschiedliche Pfandbrief-Arten unterschieden.
Pfandbriefe dienen der Refinanzierung von Darlehen, die:
- durch grundpfandrechtlich besicherte Darlehen (Hypothekenpfandbriefe),
- Staatskredite (Öffentliche Pfandbriefe),
- Schiffshypotheken (Schiffspfandbriefe) oder
- Flugzeughypotheken (Flugzeugpfandbriefe)
besichert sind. Die Unterscheidung zwischen diesen Pfandbrief-Arten bezieht sich also auf die Deckungsmasse der jeweiligen Pfandbriefart.
Hypothekenpfandbrief
Deckungsfähige Werte für Hypothekenpfandbriefe sind grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz, den USA, Kanada, Japan, Australien, Neuseeland und Singapur.
Neben Immobiliendarlehen sind bis maximal 20 % des Gesamtbetrages der umlaufenden Hypothekenpfandbriefe auch weitere Deckungswerte zulässig: Dabei handelt es sich um Forderungen aus Schuldverschreibungen von oder gewährleistet durch Zentralregierungen und unterstaatlichen öffentlichen Stellen (siehe auch „Öffentliche Pfandbriefe“) sowie um Geldforderungen gegen geeignete Kreditinstitute.
Schließlich können auch Ansprüche aus mit geeigneten Kreditinstituten abgeschlossenen Derivategeschäften bis zu einem Maximum von 12 % (basierend auf ihrem Barwert) in Deckung genommen werden. Im PfandBG wird die Deckungsfähigkeit von Forderungen für Hypothekenpfandbriefe insbesondere geregelt in §§ 12 – 19.
Öffentlicher Pfandbrief
Für Öffentliche Pfandbriefe können insbesondere Forderungen gegen Zentralregierungen und unterstaatliche Stellen in Ländern der Europäischen Union und des EWR als Deckungswerte verwendet werden. Bei Forderungen gegen die USA, Japan, die Schweiz und Kanada sowie deren unterstaatliche Stellen ist maßgeblich, dass der öffentliche Schuldner der Bonitätsstufe 1 gemäß der europäischen Capital Requirements Regulation (CRR, Verordnung Nr. 575/2013) zugeordnet ist. Als weitere Deckungswerte sind bis zu 10% des Gesamtbetrages der umlaufenden Öffentlichen Pfandbriefe Geldforderungen gegen geeignete Kreditinstitute und bis zu 12% (barwertig) Ansprüche aus Derivategeschäften zugelassen. Die wesentlichen gesetzlichen Regelungen finden sich in § 20 PfandBG.
Schiffspfandbrief
Als Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden. Im Gegensatz zu Immobiliendarlehen ist die Beleihung bei Schiffen grundsätzlich auf eine Darlehenslaufzeit von 20 Jahren beschränkt. Als weitere Deckungswerte sind ebenfalls Forderungen aus Schuldverschreibungen von oder gewährleistet durch Zentralregierungen und unterstaatlichen öffentlichen Stellen, Geldforderungen gegen geeignete Kreditinstitute sowie Ansprüche aus Derivatgeschäften zugelassen. Die gesetzliche Grundlage für die Deckungsfähigkeit bilden die §§ 21 bis 26 PfandBG.
Flugzeugpfandbrief
Als Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden. Die Darlehenslaufzeit ist auf 20 Jahre beschränkt. Auch für den Flugzeugpfandbrief sind weitere Deckungswerte in Form von Forderungen aus Schuldverschreibungen von oder gewährleistet durch Zentralregierungen und unterstaatliche Stellen, Geldforderungen gegen geeignete Kreditinstitute sowie Ansprüche aus Derivategeschäften zugelassen. Die gesetzliche Grundlage für den Flugzeugpfandbrief bilden die dem Unterabschnitt Schiffspfandbriefe nachgebildeten §§ 26a – 26f des PfandBG.