Deutsche Regelungen
Mit dem Kreditwesengesetz (KWG) sowie den nachgeordneten Verordnungen werden die europäischen Vorgaben aus der Capital Requirements Directive (CRD) in deutsches Recht umgesetzt und die in der Capital Requirements Regulation (CRR) angelegten Mitgliedsstaatenwahlrechte ausgeübt.
Die Umsetzung der CRD sowie der Wahlrechte in der CRR in nationales Recht erfolgt vor allem:
- im Kreditwesengesetz (KWG),
- in der Solvabilitätsverordnung (SolvV) sowie
- in der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV).
Im KWG und in der SolvV sind beispielsweise - die CRR ergänzenden - Anforderungen an die Eigenmittelausstattung sowie die Kapitapufferanforderungen (Kapitalerhaltungspuffer, antizyklischer Kapitalpuffer, Kapitalpuffer für systemische Risiken sowie für global und anderweitig systemrelevante Institute) enthalten. Der Anwendungsbereich des Kapitalpuffers für systemische Risiken könnte im Bedarfsfall branchenbezogenen eingesetzt werden: z. B. begrenzt auf Wohn- oder Gewerbeimmobilienfinanzierungen.
In der GroMiKV wurde das Mitgliedstaatenwahlrecht in der CRR hinsichtlich der Ausnahme von bestimmten Risikopositionen von der Begrenzung durch die Großkreditobergrenze ausgeübt. Damit sind unter anderem gedeckte Schuldverschreibungen wie Pfandbriefe und regionale und lokale Gebietskörperschaften, denen ein Risikogewicht im Kreditrisikostandardansatz (KSA) von 20% zugewiesen würde, von der Obergrenze für Großkredite ausgenommen. Dieses Mitgliedstaatenwahlrecht besteht längstens noch bis zum 31. Dezember 2028.
Ebenfalls im KWG sind die allgemeinen Risikomanagementanforderungen inklusive einer grundsätzlichen Anforderung an die Risikotragfähigkeit der Kreditinstitute formuliert, die durch Verwaltungsanweisungen der BaFin in Form von Rundschreiben (MaRisk, Leitfaden zur Ausgestaltung der Risikotragfähigkeit) konkretisiert werden (siehe auch Aufsichtspraxis). Damit werden auch die Vorgaben der Säule 2 der Baseler Eigenkapitalvereinbarung umgesetzt (siehe auch Baseler Regulierungsrahmen).