Insolvenzvorrecht
Die Sicherheit des Pfandbriefs ergibt sich insbesondere daraus, dass der Zahlungsanspruch der Pfandbriefgläubiger gegen die Pfandbriefbank durch die Deckungsmassen besichert ist, die im Fall der Insolvenz der Pfandbriefbank vorrangig den Pfandbriefgläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen dienen sollen.
Einen zentralen Bestandteil der Sicherungsmechanismen des PfandBG stellen die §§ 30 ff. PfandBG dar, die das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger detailliert regeln. Sie gelten auch dann, wenn nach dem Restrukturierungsgesetz ein Brückeninstitut eingeschaltet wird (§ 36a PfandBG).