Aufsicht und Lizenzerteilung

Neben der allgemeinen Bankaufsicht unterliegt eine Pfandbriefbank der besonderen Aufsicht durch die BaFin hinsichtlich der Einhaltung des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) und der hierzu erlassenen Verordnungen.

Lizenzerteilung

Das Pfandbriefgeschäft ist ein Bankgeschäft. Die Erlaubniserteilung für das Pfandbriefgeschäft ist an besondere Voraussetzungen geknüpft. So muss das Kreditinstitut über ein Mindestkernkapital von 25 Mio. Euro und die Erlaubnis für das Kreditgeschäft gemäß Kreditwesengesetz verfügen.

Es muss ferner:

  • über geeignete Regelungen und Instrumente des Risikomanagements der Deckungsmassen und des entsprechenden Emissionsgeschäfts verfügen,
  • das Vorhaben der regelmäßigen und nachhaltigen Ausübung des Pfandbriefgeschäfts nachweisen und
  • den angemessenen organisatorischen Aufbau und die Ausstattung bereitstellen

Die Aufnahme des Pfandbriefgeschäfts ist für ein Kreditinstitut mit maßgeblichem Aufwand verbunden. Damit bezweckt der Gesetzgeber, dass es entsprechend ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Die Verfolgung opportunistischer oder kurzfristig orientierter Geschäftsstrategien soll so erschwert werden.
Eine Pfandbriefbank benötigt für jede der Pfandbriefarten eine eigene Lizenz, muss also die jeweilige Expertise hinsichtlich der unterschiedlichen Deckungsgeschäfte nachweisen.

 

Besondere Aufsicht und Deckungsprüfungen

Für die besondere Aufsicht wurde das Referat „Kompetenz Pfandbrief/Deckungsprüfungen " in der BaFin geschaffen. So soll eine einheitliche Anwendung und Auslegung des PfandBG gewährleistet werden.
Zudem führt dieses Referat Deckungsprüfungen bei allen Pfandbriefemittenten durch und entwickelt einheitliche Maßstäbe für die Qualität der Prüfungsleistungen. Die Deckungsprüfungen dienen dem Zweck, die in den Deckungsmassen befindlichen Vermögenswerte stichprobenartig zu prüfen. Zur Durchführung der Deckungsprüfungen kann sich das Referat externer Fachleute bedienen. Deckungsprüfungen werden seit 2006 auch ausgeschrieben.

 

Treuhänder

Bei jeder Pfandbriefbank sind außerdem Treuhänder zu bestellen, die darauf zu achten haben, dass die vorschriftsmäßige Deckung der Pfandbriefe vorhanden ist und die Deckungswerte in das jeweilige Deckungsregister eingetragen werden. Die Treuhänder werden von der BaFin bestellt und unterliegen weder dem Weisungsrecht der Bank noch dem der BaFin, noch dem der Pfandbriefgläubiger. Ihre Funktion wird ausschließlich durch das Gesetz bestimmt. Aus sachlichen Gründen kann die BaFin die Bestellung widerrufen. Der Treuhänder kann daher als unabhängiges Kontrollorgan betrachtet werden.