Auf einen Blick
2. Zielgruppe/Anwendungsbereich
2.1. Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit i.S.d. EU-Taxonomie-Verordnung
2.2. Die sechs Umweltziele der EU-Taxonomie-Verordnung
2.3. Die Delegierten Rechtsakte
2.3.1. Technische Bewertungskriterien für den Gebäudesektor
2.3.1.1. Umweltziel Klimaschutz: Technische Bewertungskriterien
2.3.2. Umweltziel Klimaschutz (climate change mitigation): Do no significant harm-Kriterien
1. Rahmen und Ziele
Die am 18. Juni 2020 im EU-Amtsblatt veröffentlichte und am 12. Juli 2020 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der VO (EU) 2019/2088, kurz EU-Taxonomie-Verordnung, ist ein zentraler Bestandteil des im Jahre 2018 veröffentlichten EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums. Dieser sieht vor, Kapital in nachhaltige Investitionen zu lenken und damit zum Hauptziel des EU Green Deal beizutragen, bis 2050 in der EU keine Netto-Treibhausgasemissionen freizusetzen und damit den Zielen des Pariser Klimaschutzabkommens zur Bekämpfung des Klimawandels gerecht zu werden.
Die EU-Taxonomie-Verordnung klassifiziert Wirtschaftstätigkeiten (economic activities) und legt fest, wann diese ökologisch nachhaltig sind. Sie dient somit als Leitlinie für Investoren hinsichtlich der ökologischen Nachhaltigkeit bei der Finanzierung von Wirtschaftstätigkeiten.
2. Zielgruppe und Anwendungsbereich
Die EU-Taxonomie-Verordnung richtet sich an Finanzmarktteilnehmer, wie Wertpapierfirmen oder alternative Investmentfonds, Unternehmen mit bestimmten Offenlegungspflichten (z.B gem. CSR-Richtlinie) und von der EU oder einzelnen verabschiedeten Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten in Bezug auf Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen, die als „ökologisch nachhaltig“ bereitgestellt werden (z.B. EU Green Bond Standard).
Da die Definition eines Finanzprodukts im Sinne der Verordnung nicht das klassische Immobilienfinanzierungs- und Pfandbriefgeschäft erfasst, fallen weder das Kreditgeschäft noch Pfandbriefemissionen unter die Taxonomie-Verordnung. Jedoch sind Pfandbriefbanken betroffen, wenn sie als Unternehmen in den Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie fallen, da sie nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung in ihrer nicht-finanziellen Erklärung Angaben darüber machen müssen, wie und in welchem Umfang ihre Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig im Sinne der Taxonomie einzustufen sind.
Gleichwohl können die Taxonomie-Kriterien freiwillig angewendet werden, z.B. mit Blick auf Green Bonds, für die das Label EU Green Bond Standard angestrebt wird.
2.1. Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit i.S.d. EU-Taxonomie-Verordnung
Quelle: vdp
2.2. Die sechs Umweltziele der EU-Taxonomie-Verordnung
In der Verordnung werden die u.a. sechs Umweltziele (environmental objectives) definiert. Wirtschaftstätigkeiten sind als nachhaltig im Sinne der Taxonomie einzustufen, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zu einem dieser in Art 9 der Taxonomie-Verordnung definierten Umweltziele leisten.
Quelle: vdp
2.3. Die Delegierten Rechtsakte
Für jedes der 6 Umweltziele erlässt die Kommission zusätzlich Delegierte Rechtsakte, in denen technische Bewertungskriterien (screening criteria) konkretisiert werden, mit denen festgestellt werden kann, ob eine Wirtschaftstätigkeit taxonomiekonform ist, sie also einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele leistet und gleichzeitig kein anderes Umweltziel erheblich beeinträchtigt wird (Do no significant harm- Vorgaben).
Für die Umweltziele „Klimaschutz“ (climate change mitigation) und „Anpassung an den Klimawandel“ (climate change adaptation) hat die Kommission am 21. April 2021 einen Delegierten Rechtsakt veröffentlicht. Ein delegierter Rechtsakt zu den anderen vier Umweltzielen wurde von der Platform on Sustainable Finance vorgeschlagen und von der Kommission angenommen. Die Verabschiedung durch Rat und EU-Parlament steht noch aus.
2.3.1. Wesentliche Beitragskriterien für den Gebäudesektor
Für den Gebäudesektor wird im Rechtsakt zwischen folgenden Wirtschaftstätigkeiten unterschieden:
- Neubau (Construction of new buildings)
- Renovierung bestehender Gebäude (Renovation of existing buildings)
- Einzelmaßnahmen
- Erwerb von und Eigentum an Gebäuden (Acquistion and ownership of buildings)
Die Europäische Kommission hat auf ihrer Website einen sogenannten Taxonomy Compass zur EU-Taxonomieverordnung veröffentlicht. Ermöglicht wird eine übersichtliche Navigation durch die einzelnen Bewertungs- und Do no significant harm-Kriterien für die jeweiligen Wirtschaftstätigkeiten gemäß delegiertem Rechtsakt zu den Umweltzielen Klimaschutz (climate change mitigation) und Anpassung an den Klimawandel (climate change adaptation). Den direkten Link zu den im Rechtsakt aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten im Gebäudesektor (construction and real estate activities) finden Sie hier.
2.3.1.1. Umweltziel Klimaschutz: Wesentlicher Beitragkriterien
Die Wesentlicher Beitrag-Kriterien für das Umweltziel “Klimaschutz“ in Bezug auf den Gebäudesektor lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Für den Neubau sieht der Rechtsakt in Bezug auf das Umweltziel Klimaschutz vor, dass Gebäude einen Primärenergiebedarf aufweisen, der mind. 10 % unter dem nationalen Standard für Niedrigstenergiegebäude (NZEB) liegt. In Deutschland sind entsprechende Vorgaben im Gebäudeenergiegesetz enthalten. Für den Wohngebäudebereich in Deutschland würden aktuell KfW 55-Häuser die Vorgabe erfüllen. Für Gebäude mit einer Fläche von mehr als 5.000 m² sind zusätzlich Luftdichtigkeitstests, Tests der thermischen Integrität oder entsprechende, nachvollziehbare Qualitätsprozesse währende Bauphase und eine Lebenszyklusbetrachtung über den Treibhausgasausstoß durchzuführen.
Renovierungen bestehender Gebäude müssen gemäß Rechtsakt eine Einsparung von mind. 30 % in Bezug auf den Primärenergiebedarf realisieren oder die Erfüllung der gesetzl. Vorgaben für umfassende Sanierungen (major renovation) gewährleisten.
Beim Erwerb von und Eigentum an Gebäuden sieht der Rechtsakt für Gebäude, die vor dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, vor, dass Gebäude eine Energieeffizienzklasse A laut Energieausweis vorweisen oder der Nachweis erbracht wird, dass das Gebäude zu den TOP 15 % in Bezug auf den Primärenergiebedarf des nationalen/regionalen Gebäudebestands gehört. Bei der Erhebung soll zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden differenziert werden.
Für alle nach dem 31. Dezember 2020 gebauten Gebäude gelten die Wesentlicher Beitrag-Kriterien für den Neubau. Für größere Nichtwohngebäude (Klima- und Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW) ist zudem der Einsatz von Energiemanagementsystemen nachzuweisen. Zusätzlich müssen die entsprechenden DNSH-Kriterien eingehalten werden (siehe Abschnitt 2.3.2)
2.3.1.2. Umweltziel Anpassung an den Klimawandel (climate change adaptation): Wesentlicher Beitrag-Kriterien
Die Wesentlicher Beitrag-Kriterien für das Umweltziel “Anpassung an den Klimawandel“ in Bezug auf den Gebäudesektor lassen sich wie folgt zusammenfassen: Zusätzlich müssen die entsprechenden DNSH-Kriterien eingehalten werden (siehe Abschnitt 2.3.3).
2.3.2. Umweltziel Klimaschutz (climate change mitigation): Do no significant harm-Kriterien
Taxonomiekonformität bedeutet, dass eine Wirtschaftstätigkeit, einen wesentlichen Beitrag zu einem der sechs Umweltziele leistet. Hierfür müssen die zuvor genannten Kriterien erfüllt sein. Zusätzlich darf keine erhebliche Beeinträchtigung (Do no significant harm) eines der sechs anderen Umweltziele stattfinden. Hierfür weist der delegierte Rechtsakt ebenfalls entsprechende Kriterien aus. Für das Umweltziel „Klimaschutz“ bedeutet das in Bezug auf die anderen fünf Umweltziele für den Gebäudesektor:
Quelle: vdp
2.3.3. Umweltziel Anpassung an den Klimawandel (climate change adaptation): Do no significant harm-Kriterien
In Bezug auf das Umweltziel „Anpassung an den Klimawandel“ müssen folgende Kriterien erfüllt sein, um eine wesentliche Beeinträchtigung der anderen 5 Umweltziele auszuschließen:
Quelle: vdp
2.3.4. Beispiel Umweltziel Klimaschutz: Wesentlicher Beitrag-Kriterien + Do no significant harm-Kriterien + Erfüllung des sozialen Mindestschutzes
Zur Erfüllung des Umweltziels „Klimaschutz“ im Bereich „Neubau“ muss beispielsweise neben der Erfüllung des wesentlichen Beitrags-Kriteriums „NZEB minus 10 Prozent“ (s.o.) zur Erfüllung der DNSH-Kriterien in Bezug auf die anderen fünf Umweltziele also folgendes (Aufzählung nicht abschließend) nachgewiesen werden:
Quelle: vdp
Neben der Erfüllung der wesentlichen Beitrags- sowie der Do no significant harm-Kriterien muss die Wirtschaftstätigkeit den sozialen Mindestschutz (minimum social safeguards) nach Art. 18 Taxonomie-Verordnung gewährleisten.