Aktuelle Entwicklungen

Im Juni 2024 wurde die CRD (Capital Requirements Directive) und der CRR (Capital Requirements Regulation) fundamental überarbeitet. Damit erfolgte im Wesentlichen die EU-Umsetzung der international vereinbarten „Reform von Basel III“ von Ende 2017 – in der Bankenbranche auch Basel IV genannt. Die geänderten Anforderungen werden als CRD VI und CRR III bezeichnet. Die neuen Anforderungen der CRD VI sind in nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu übernehmen, die dann überwiegend ab dem 11. Januar 2026 angewendet werden sollen. Die neuen Anforderungen der CRR III sind dagegen überwiegend bereits ab 1. Januar 2025 anzuwenden (mit Übergangsregelungen teilweise bis 2032). Jedoch wurde avisiert, die erstmalige Anwendung der geänderten Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken um ein Jahr auf den 1. Januar 2026 zu verschieben.

Die nunmehr in EU-Recht umgesetzte Reform von Basel III wurde Ende 2017 international vereinbart (siehe auch Baseler Regulierungsrahmen). Eine Reihe von europäischen Besonderheiten, die Abweichungen von den Baseler Vorgaben bedingen, bleiben jedoch erhalten (z.B. KMU-Unterstützungsfaktor, CVA-Ausnahme für nicht-finanzielle Unternehmen). Bei den Änderungen durch die CRD VI und CRR III handelt es sich unter anderem um die folgenden Themen:

CRD

  • Anforderungen an das Management von Nachhaltigkeitsrisiken im Hinblick auf Umwelt, Soziales und verantwortungsvolle Unternehmensführung (ESG-Risiken)

CRR

  • Kreditrisikostandardansatz (KSA) und auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA) zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko (u.a. auch für Immobilienfinanzierungen inklusive der neuen Forderungsklasse ADC, d.h. Kauf, Entwicklung und Bau von Immobilien, sowie für Staatsfinanzierungen und Schiffs- und Flugzeugfinanzierungen)
  • Einführung einer Kapitaluntergrenze (sog. Output Floor) zur Begrenzung möglicher Eigenmittelerleichterungen bei Verwendung risikosensitiver interner Ansätze (IRBA etc.) mit verschiedenen Übergangsbestimmungen auch speziell für Wohnimmobilienfinanzierungen
  • Handelsbuch-Definition: Einführung von Listen von Finanzinstrumenten, für die angenommen wird, dass sie dem Handelsbuch zugeordnet bzw. nicht zugeordnet werden sollen; Jedoch bleibt die allgemeine Handelsbuch-Definition unverändert, in der die Handelsabsicht Bedingung für die Handelsbuch-Zuordnung ist
  • Erweiterung der Meldeanforderungen für Marktrisiken auf harte Eigenmittelanforderungen
  • Neufassung der CVA-Vorgaben entsprechend der Baseler Vorgabe; Streichung der Methoden der aktuellen CRR, Etablierung von drei verschieden komplexen Standardansätzen
  • Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko
  • ESG-Risiken: harmonisierte Definitionen, Ausweitung der Meldeanforderungen, Beschleunigung des EBA-Berichts zur aufsichtlichen Behandlung

Die CRD VI und CRR III enthalten zahlreiche Mandate für technische Standards und Leitlinien zur Spezifizierung der neuen Anforderungen. Zur Abarbeitung dieser umfangreichen Mandate hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA eine Roadmap erstellt und teilt diese in vier Phasen ein (vgl. Abb.).