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UKD 6.2 Ertragswertverfahren - Grundstücks- bzw. Baulandreserve
Stand 20.04.2020
Eine von Wertermittlern im Kleindarlehensbereich häufig gestellte Frage in Bezug auf das Ertragswertverfahren ist die, nach den Begriffen „rentierlicher und nicht rentierlicher Bodenwertanteil“. Hintergrund dieser Unterscheidung ist die Regelung im § 9 Absatz 2 BelWertV, wonach bei einem Grundstück, welches wesentlich größer ist, als es einer der baulichen Anlage angemessenen Nutzung entspricht und bei dem eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich ist, bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht anzusetzen ist. In der Wertermittlung ist dann jedoch die zusätzliche Nutzung und Verwertung dieser Teilfläche auch in baurechtlicher Hinsicht nachvollziehbar darzulegen.
Der Bodenwert des für die tatsächliche bzw. zu bewertende Bebauung „nicht erforderlichen“, jedoch separat veräußerbaren Grundstücksteils wird in der Praxis als „nicht rentierlich“ bezeichnet (siehe auch UKD 3.3).
Inwiefern es sich bei der Beurteilung und Begründung von separat veräußerbaren Grundstücksteillen um risikoarmes und standardisiertes Mengengeschäft handelt, ist von Fall zu Fall zu beurteilen oder generell durch das Institut festzulegen. Insbesondere die Frage, ob ein Sachbearbeiter als Wertermittler diese komplexe Aufgabe erfüllen kann und seine Qualifikation hierfür ausreicht.
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