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UKD 3.4 Verfahrensübergreifende Themen - Nutzungsdauer/Restnutzungsdauer
Stand 20.04.2020
Der Bestimmung der Gesamtnutzungsdauer und der Restnutzungsdauer kommt eine besondere Rolle zu, weil sich aus dem Verhältnis beider Ausgangsgrößen zueinander die Alterswertminderung ergibt.
Für die Marktwertermittlung ist auch hier, sofern der Sachwertfaktor der Gutachterausschüsse genutzt werden soll, wieder auf das Modell der SW-RL abzustellen. Mit der SW-RL wurden teilweise die Gesamtnutzungsdauern verkürzt und das Modell zur Ermittlung der Restnutzungsdauern nach Modernisierungen zeitgemäß angepasst. So können nun insbesondere bei umfassenden Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Gebäudequalität längere Restnutzungsdauern Berücksichtigung finden, während für andere Maßnahmen keine Erhöhungen mehr vorgeschlagen werden.
In dem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es insbesondere bei der Bestimmung der Restnutzungsdauer von Renditeimmobilien nicht um die Anwendung eines Rechenmodells geht, sondern vielmehr auf eine sachverständige Einschätzung zur wirtschaftlichen Restnutzungsdauer auf Basis der Besichtigung, den regionalen Marktgegebenheiten und des Objektzustands
Alterswertminderung
Die ImmoWertV sieht eine lineare Alterswertminderung vor. Die BelWertV lässt jedoch weiterhin auch die Alterswertminderung nach Ross zu.
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